Allgemeines:
1. Definition:
Versicherungsagent ist, wer im Sinne der §§ 47 ff VersVG von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
2. Interessenwahrung:
Der Versicherungsagent handelt im Auftrag der Versicherungsunternehmen und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.
3. Beschränkung auf österreichische Versicherer:
Die Interessenwahrung des Agenten wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
1. Informationspflicht des Kunden:
1.1 Der Kunde hat dem Versicherungsagenten insbesondere alle Umstände mitzuteilen die erforderlich sind, damit dieser gegenüber dem Versicherer alle jene Interessen wahren kann, die auch der Kunde selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat er ihn über sämtliche Risiken zu informieren.
1.2 Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger und unvollständiger Angaben, insbesondere der Risiken, durch den Auftraggeber ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.
1.3 In Ergänzung der Vereinbarung hinsichtlich alleiniger Vertretungsbeauftragung tritt automatisch Pt. IV im Sinne einer Schadloshaltung des Versicherungsagenten in Kraft.
2. Analyse des zu versichernden Risikos:
2.1 Der Versicherungsagent erstellt auf Basis der ihm vom Kunden erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse bzw. Deckungskonzept.
2.2 Der Kunde hat- da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Versicherungsagenten überlegen ist – sämtliche Einschätzungen und den Abschluss der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekannt zu geben, insbesondere aber auch erforderlichfalls an einer Risikobesichtigung durch den Agenten vor Ort teilzunehmen.
2.3 Der Kunde anerkennt, dass der Agent keine Haftung für Angemessenheit von Deckungssummen übernimmt. Der Versicherungsagent empfiehlt, im Zweifelsfall einen Sachverständigen zur Beurteilung der angemessenen Höhe dieser beizuziehen.
2.4 Der Kunde hat jegliche für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen dem Versicherungsagenten unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt zugeben wie z.B. Wohnortswechsel, Änderung der familiären Verhältnisse, berufliche Veränderungen.
Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
Der Versicherungsagent haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird eine Haftungshöchstgrenze von EUR 40.000,00 vereinbart, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
Der Kunde hat dem Versicherungsagenten unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadenminderungspflicht zu treffen.
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsagenten verjähren, sofern der Kunde nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründeten Schadensfall (absolute Verjährung), diese gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmung des KSchG entgegenstehen.
Für die Erstellung eines Versicherungsvertrages steht dem Versicherungsagenten eine Provision vom Versicherungskunden nicht zu. Davon ausgenommen sind separat zu verrechnende Aufwandsentschädigung bzw. Barauslagen.
Für reine Beratungstätigkeit wird der Aufwand nach Vereinbarung jedoch mindestens nach der jeweils gültigen Tarifempfehlung des Fachverbandes der Berater in Versicherungsangelegenheiten abgerechnet.
Der Kunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsagenten verarbeitet und nur in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Versicherungsagenten, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.